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Art. 1 § 39

Fassungen
01.09.1955 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3901.09.195530.06.1999 BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.09.1955BGBl. Nr. 125/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 39, Werbeverbot, äußere Bezeichnung.

  1. Absatz eins,Dem Wirtschaftstreuhänder ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes eine Werbung nur im Rahmen der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes jeweils erlassenen Richtlinien gestattet.
  2. Absatz 2,Die Annahme oder Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt ist Wirtschaftstreuhändern verboten.
  3. Absatz 3,Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit ihre Berufsbezeichnung zu führen und ihren Berufssitz durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen; in beiden Fällen sind die Bestimmungen des Paragraph 30, zu beachten. Über die Form dieser äußeren Bezeichnung kann der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nähere Durchführungsvorschriften erlassen. Bei Wechsel des Berufssitzes können Wirtschaftstreuhänder an der Stelle, von der sie fortgezogen sind, ein Schild mit dem entsprechenden Vermerk für die Dauer eines halben Jahres anbringen.
  4. Absatz 4,Die äußere Bezeichnung ist bei Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung unverzüglich zu entfernen.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042786

Alte Dokumentnummer

N3195520168L