Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 39Artikel eins, Paragraph 39
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 39. Werbeverbot, äußere Bezeichnung.Paragraph 39, Werbeverbot, äußere Bezeichnung.
(1)Absatz eins,Dem Wirtschaftstreuhänder ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes eine Werbung nur im Rahmen der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes jeweils erlassenen Richtlinien gestattet.Dem Wirtschaftstreuhänder ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes eine Werbung nur im Rahmen der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes jeweils erlassenen Richtlinien gestattet.
(2)Absatz 2,Die Annahme oder Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt ist Wirtschaftstreuhändern verboten.
(3)Absatz 3,Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit ihre Berufsbezeichnung zu führen und ihren Berufssitz durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen; in beiden Fällen sind die Bestimmungen des § 30 zu beachten. Über die Form dieser äußeren Bezeichnung kann der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nähere Durchführungsvorschriften erlassen. Bei Wechsel des Berufssitzes können Wirtschaftstreuhänder an der Stelle, von der sie fortgezogen sind, ein Schild mit dem entsprechenden Vermerk für die Dauer eines halben Jahres anbringen.Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit ihre Berufsbezeichnung zu führen und ihren Berufssitz durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen; in beiden Fällen sind die Bestimmungen des Paragraph 30, zu beachten. Über die Form dieser äußeren Bezeichnung kann der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nähere Durchführungsvorschriften erlassen. Bei Wechsel des Berufssitzes können Wirtschaftstreuhänder an der Stelle, von der sie fortgezogen sind, ein Schild mit dem entsprechenden Vermerk für die Dauer eines halben Jahres anbringen.
(4)Absatz 4,Die äußere Bezeichnung ist bei Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung unverzüglich zu entfernen.
Dokumentnummer
NOR12042786
Alte Dokumentnummer
N3195520168L